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Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland).

(5) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Käufer in der jeweils gültigen Fassung.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen des Käufers bedürfen zur
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

(3) Angebote und Bestellungen des Käufers können von uns innerhalb von vier Wochen angenommen werden.

(4) An Mustern, Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise EXW (Incoterms 2020) des Verkäufers oder des Unterlieferanten, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Zollabwicklung oder sonstiger Abgaben; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Aufstellung der Maschinen, Inbetriebnahme sowie Schulung sind im Preis nicht enthalten.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Kaufpreis vom Käufer auf seine Gefahr wie folgt zu bezahlen:
1/3 bei Abschluss des Vertrages
1/3 bei Anzeige der Versandbereitschaft
1/3 bei Auslieferung oder Eintritt des Annahmeverzuges des Käufers.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Regeln betreffend Zahlungsverzuges.

(4) Die Berechnung der Ware und Zahlungen an den Verkäufer haben in Euro zu erfolgen. Die für den Zahlungsverkehr anfallenden Kosten trägt der Käufer.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 4 Lieferzeit und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, beziehen sich auf die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes beim Verkäufer bzw. Unterlieferanten.

(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen voraus.

(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, so weit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Lieferungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

(6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weiter gehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(7) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (6) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, so weit der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i. S. v. § 268 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB (Handelsgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland) ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Käufer berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Insoweit ist unsere Haftung allerdings beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

(9) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein entsprechendes Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(10) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, so weit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(11) Die bei Lieferverzug vom Käufer gem. §§ 281,323 BGB zu bestimmende angemessene Nachfrist beträgt zumindest vier Wochen.


§ 5 Gefahrübergang - Versand

(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers oder dessen Unterlieferanten verlassen hat, unabhängig davon, welcher Vertragspartner die Transportkosten trägt.

(2) Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

(3) Die Versandart wählt der Verkäufer, sofern nicht der Käufer eine besondere
Anweisung erteilt.


§ 6 Mängelhaftung

(1) Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

(3) Im Falle der Mangelbeseitigung hat der Käufer auf unsere Kosten nach unserer Wahl
1. das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns zu schicken oder
2. das schadhafte Teil bzw. Gerät am Ort der Anlieferung bereitzustellen, wo ein von uns beauftragter Service-Techniker die Reparatur durchführt.
Ist ein geltend gemachter Mangel uns nicht anzulasten, so sind wir berechtigt, dem Käufer den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.

(4) Falls der Käufer verlangt, dass die Mangelbeseitigung an einem anderen von ihmbestimmten Ort vorgenommen wird, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei die durch die Ortsverschiedenheit bedingte Mehrkosten vom Käufer zu tragen sind.

(5) Schlägt die Nachbesserung fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder Rücktritt zu verlangen.

(6) Werden Inbetriebnahme-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, nicht branchenübliche oder nicht geeignete Werkstoffe verwendet, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile gewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen oder der Empfehlung des Verkäufers entsprechen, so entfällt jede
Mangelhaftung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(10) Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(11) die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrübergang.


§ 7 Abnahmeprüfung und Einweisung

(1) Etwa vereinbarte Abnahmeprüfungen und Einweisungen finden unter Verwendung branchenüblicher Werkstoffe, die der Käufer auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen hat, im Werk des Verkäufers oder nach dessen Wahl im Werk des entsprechenden Unterlieferanten statt.


§ 8 Schutzrechte, Urheberrechte

(1) Erfolgt die Herstellung des Auftragsgegenstandes nach Angaben des Käufers, so übernimmt er uns gegenüber die Gewähr, dass der nach seinen Angaben gefertigte Auftragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Untersagt uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht ganz oder teilweise die Herstellung eines Auftragsgegenstandes,
sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Herstellung und/oder Lieferung des Auftragsgegenstandes zu unterlassen. Sämtliche uns durch die Verletzung und/oder Geltendmachung eines Schutzrechts entstandenen und entstehenden Kosten übernimmt der Käufer.


§ 9 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in obigen Bestimmungen vorgesehen, ist -ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, doch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum -jeweils auch Miteigentum- des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wert anteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet und ist vom Käufer auf dessen Kosten ausreichend zu versichern.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetreten Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers -insbesondere Zahlungsverzug- ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage. Mit Zurücknahme ist der Verkäufer berechtigt, Gutschrift des in der Zwischenzeit verminderten Wertes des Gegenstandes auf die Gesamtforderung zu erteilen.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Pforzheim ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

Exportbestimmungen

Für den Fall, dass von uns gelieferte Waren exportiert werden sollen, weisen wir darauf hin, dass für den Export möglicherweise eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) benötigt wird. Die notwendige Prüfung der Genehmigungspflicht und ggf. die Genehmigung selbst, ist vom Käufer einzuholen und nicht Bestandteil der Lieferung durch den Verkäufer.


Stand Januar 2020

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
  • All delivered goods remain our property until full payment.
  • Nous nous réservons expressement la propriété de la marchandise jusqu'au paiement complet de la facture.
  • Ci riserviamo la proprietá della merce inviata fino al pagamento completo di questa fattura.
  • Los géneros enviados, permanecerán siendo de nuestra propiedad, hasta no haberse eféctuado el pago completo está factura.